Abgekürzter Vertragsweg
Beim abgekürzten Vertragsweg bezahlt z.B. der Ehegatte, ein anderer Angehöriger des Steuerpflichtigen oder ein sonstiger Dritter aus eigenen Mitteln Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die er (der Dritte) selbst zivilrechtlich schuldet, da er beispielsweise Auftraggeber einer Leistung ist, die aber dem Stpfl. i.R. seiner Einkünftetätigkeit zugutekommt. Aufwendungen im Rahmen einer Abkürzung des Vertragswegs werden aber nur dann anerkannt, wenn es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt (Obergrenze Werkleistung/Werklieferung).
Abgekürzter Zahlungsweg
Beim abgekürzten Zahlungsweg bezahlt z.B. der Ehegatte, ein anderer Angehöriger des Steuerpflichtigen oder ein sonstiger Dritter aus eigenen Mitteln Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die der Stpfl. zivilrechtlich schuldet, z.B. betriebliche Verbindlichkeiten. Damit wird dasselbe Ergebnis erreicht, als wenn der Angehörige (Dritte) dem Stpfl. (Betriebsinhaber) die Mittel schenkt und erst der Stpfl. diese in einem zweiten Schritt für ggf. betriebliche Zwecke einsetzt.
Agio
Agio (» Aufgeld oder Aufzahlung) ist ein Aufschlag auf den Nennwert eines Darlehens, das in der Regel in Prozent angegeben wird. Es ist Teil des Erfüllungsbetrages und rechnet somit zu den "AK" der Darlehensverbindlichkeit.
Das Gegenteil des Agio ist das » Damnum oder » Disagio.
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, vgl. § 7 AO.
Angehörige
Angehörige i.S.d. des Steuerverfahrensrechts sind definiert in § 15 AO, vgl. Aufstellung in Abs.1. Das Angehörigenverhältnis ist grds. dauerhaft, vgl. § 15 Abs.2 AO.
Anlagevermögen
Zum Anlagevermögen (AV) gehören die WiG, die dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
Anmelder im Zollverfahren
Im Zollrecht wird als Anmelder die Person bezeichnet, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.
Anteilseigner
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.
Annuitätendarlehen
Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen. Im Unterschied zum sog. » Tilgungsdarlehen bleibt die Höhe der zu zahlenden Rate über die gesamte Laufzeit gleich (sofern eine Zinsbindungsfrist über die gesamte Laufzeit vereinbart wurde). Die Annuitätenrate oder kurz Annuität setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Da mit jeder Rate ein Teil der Restschuld getilgt wird, verringert sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. Am Ende der Laufzeit ist die Darlehensschuld vollständig getilgt.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind gem. § 37 AO der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist derjenige, der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis beschäftigt.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer im lohnsteuerrechtlichen Sinn ist, wer im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist bzw. war und aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht (§ 1 Abs.1 S.1 und S.2 LStDV - ggf. auch als Rechtsnachfolger).
Aufgeld
Aufgeld (» Agio oder Aufzahlung) ist ein Aufschlag auf den Nennwert eines Darlehens, das in der Regel in Prozent angegeben wird. Es ist Teil des Erfüllungsbetrages und rechnet somit zu den "AK" der Darlehensverbindlichkeit.
Das Gegenteil des Aufgeldes ist das » Damnum oder » Disagio.
Auflage
Auflage ist eine Bestimmung durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, vgl. § 120 Abs.2 Nr.4 AO.
Aufwendungen
Der Begriff Aufwendungen bestimmt den gesamten Wertverzehr von Gütern und Dienstleistungen in einer Abrechnungsperiode (z.B. Betriebsausgaben oder Werbungskosten innerhalb eines Veranlagungszeitraumes).
Ausgaben
Bei Ausgaben ist grds. ein tatsächlicher Geldfluss erforderlich. Ausgaben stellen den abgeflossenen Gegenwert für bezogene Güter und Dienstleistungen dar.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind einkommensverwendende Ausgaben, die unter der Voraussetzung, dass dem Stpfl. zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes entstehen, in Höhe der die zumutbare Belastung übersteigenden Beträge oder ggf. pauschaliert vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, vgl. §§ 33 bis 33b EStG.
Ausspruch
Unter Ausspruch versteht man im Steuerrecht den Kerninhalt (Tenor) eines VwA. Das also, worauf es ankommt - beim Steuerbescheid z.B. die nach Art und Betrag bezeichnete, festgesetzte Steuer.