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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

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Echte Zuschüsse

Echte Zuschüsse sind einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von öffentlicher oder privater Seite gegeben werden, ohne dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers gegeben ist.

Vgl. auch » unechte Zuschüsse.



Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ist ein Sicherungsinstrument bei Lieferungen beweglicher Sachen auf Ziel. Dabei wird nach gesetzlicher Vermutung unterstellt, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird.



Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (vgl. § 21 Abs.1 UStG) und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts, für welche grds. die Zollvorschriften anzuwenden sind, vgl. § 21 Abs.2 UStG. Praktische Bedeutung erlangt diese Einstufung im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung. Die EUSt ist keine "übrige" Steuer i.S.d. § 169 Abs.1 S.1 Nr.2 AO, für die eine vierjährige Frist gilt, sondern sie unterfällt grds. der einjährigen Frist nach Nr.1. Allerdings sind vorgreiflich Zollvorschriften zu beachten. Gemäß EWG-Verordnungen unterliegen Zölle i.S. von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einer dreijährigen Festsetzungsverjährungsfrist (Beginn m.A.d. Tages der Entstehung der Zollschuld durch Annahme der Zollerklärung).



Einlagen

Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, vgl. § 4 Abs.1 S.8 HS.1 EStG.



Einbringungsgeborener Anteil

Wer eine betriebliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) nach Vorschriften des UmwStG unter dem Verkehrswert (BW oder Zwischenwert) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft einbringt, erhält einen einbringungsgeborenen Anteil.



Endfälliges Darlehen

Als Endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) handelt es sich um ein Darlehen, bei dem die Darlehensschuld am Laufzeitende in einer Summe zurückgezahlt wird.

Entnahmen

Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat, vgl. § 4 Abs.1 S.2 EStG.



Ermessen

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn ihr innerhalb einer Rechtsnorm eine bestimmte Bandbreite (ein Spielraum) zugestanden wird, innerhalb der mehrere Entscheidungen richtig sein können. Dabei ist ihr grds. ein Entschließungsermessen (ob die Behörde unter tatbestandlichen Voraussetzungen tätig werden will) und ein Auswahlermessen (gegen wen sie vorgehen will, an wen sie ihren VwA richten will) zuzubilligen, vgl. § 5 AO. Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde sind durch Finanzgerichte nur i.R. des § 102 FGO überprüfbar.



Erörterung

Die Erörterung ist eine verfahrensrechtliche Maßnahme im Einspruchsverfahren (vgl. § 364a AO) in der die Finanzbehörde auf Antrag des Einspruchsführers vor Erlass der Einspruchsentscheidung die Sach- und Rechtslage erörtert und Gelegenheit zur Stellungnahme bietet.



Ersatzvornahme

Ersatzvornahme bedeutet die Vornahme einer vertretbaren Handlung aufgrund eines Auftrags der Behörde durch einen Dritten, soweit der eigentlich Verpflichtete die Anordnung zur Vornahme der begehrten Handlung nicht erfüllt. In der Praxis des Steuerrechts ist die Ersatzvornahme eher selten, beispielsweise aber für den Fall denkbar, dass der Stpfl. seiner Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz nicht nachkommt und die Behörde damit einen Steuerberater beauftragt.



Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der (pauschalierte) Zinsertrag z.B. einer Leibrente i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG (stpfl. Anteil).