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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Veranlagung

Verwaltungsverfahren zur Steuerfestsetzung.



Verbrechen

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.



Vergehen

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.



Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Verbrauchsteuern beim Hersteller oder beim Händler erhoben, der diese Steuern i.d.R. über den Kaufpreis auf den Verbraucher überwälzt.

Abgrenzung:
Die Umsatzsteuer ist nur von der wirtschaftlichen Betrachtung eine Verbrauchsteuer; von der gesetzestechnischen Einteilung her gesehen, ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer.



Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt staatlichem Handeln ab, dass die jeweilige Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und sachlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke ggf. eines Tatverdachts steht (Verbot des Übermaßes, siehe unter U.).



Vermietung

Vermietung bedeutet die Gebrauchsüberlassung der Mietsache während der Mietzeit gegen (Miet-)Entgelt, vgl. § 535 BGB.



Vermögensverwaltung

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, vgl. § 14 AO.



Verpachtung

Verpachtung bedeutet die Gebrauchsüberlassung des verpachteten Gegenstandes und die Gewährung der Fruchtziehung während der Pachtzeit gegen Pachtzahlung, vgl. § 581 BGB.



Verpflichtungskauf

Beim Verpflichtungskauf fallen, anders als beim » Handkauf, das Verpflichtungsgeschäft (Vertragsabschluss) und das Erfüllungsgeschäft (i.d.R. Übergabe) auseinander.
Die Bestellung eines Neuwagens und dessen Auslieferung nach ggf. mehreren Wochen oder Monaten ist ein Beispiel für einen Verpflichtungskauf.



Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen sind solche Sachen, die im wirtschaftlichen Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar sind. Bewegliche Sachen also, die sich nach objektiver Anschauung von anderen Sachen dieser Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale unterscheiden, und die ohne weiteres mit anderen Sachen dieser Art vertauschbar sind.



Verwaltungsakt

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.



Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren ist das Verfahren zum Erlass eines VwA, die nach außen wirkende Tätigkeit (z.B. der Finanzbehörde), die auf einen hoheitlichen Regelungsinhalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gegenüber einen oder mehreren Betroffenen abzielt.



Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet, vgl. § 253 AO.



Vorabgewinn

Ein Vorabgewinn bzw. Gewinnvorab ist anzunehmen, wenn einem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages Vergütungen für z.B. Dienstleistungen vorweg aus dem Gewinn gewährt werden und diese nicht als Aufwand behandelt werden.

In Abgrenzung hierzu sind Sondervergütungen anzunehmen, wenn die Entgelte für die Dienstleistungen auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen oder zwar im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, aber Aufwand der Gesellschaft sein und auch dann gezahlt werden sollen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt, vgl. BFH Urteil vom 23.01.2001, XII R 30/99.



Vorbehaltsgut

Beim zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) grenzt Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) vom Gesamtgut (§ 1416 BGB) ab. Vorbehaltsgut kann zwischen den Ehegatten vertraglich oder z.B. durch einen Erblasser bestimmt werden oder sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Der einzelne Ehegatte verwaltet dieses Vermögen sodann auf selbständig und auf eigene Rechnung.



Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben des Stpfl. für seine Risiko- und Altersvorsorge, vgl. § 10 Abs.1 Nr.2 und 3 i.V.m. Abs.2 und 3 und § 10a EStG.