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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Sachaufsichtsbeschwerde

Unter dem Begriff Sachaufsichtsbeschwerde (Ausübung des Petitionsrechts nach Art. 17 GG) wird ein außergerichtlicher form- und fristloser, außerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, mit dem die Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme aus sachlichen Gründen bei der nächsthöheren Aufsichtsbehörde begeht wird.

Vergleichen Sie im Zusammenhang: » Gegenvorstellung und » Dienstaussichtsbeschwerde



Sachdarlehen

Beim Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine vereinbarte » vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist ggf. zur Zahlung eines Darlehensentgeltes und bei Fälligkeit zur Rückerstattung nicht derselben Sachen, sondern nur von Sachen gleicher Art, Menge und Güte verpflichtet (Gattungsschuld).



Sachgesamtheit

Eine Sachgesamtheit wird auch als Sachinbegriff bezeichnet.
Eine Sachgesamtheit besteht aus mehreren selbständigen Sachen, deren Wert und Funktionsfähigkeit durch ihre Vollständigkeit und funktionelle Bindung mitbestimmt wird. Sachinbegriff bzw. Sachgesamtheit ist z.B. der "Hausrat" in der Hausratversicherung oder der im Ganzen verpachtete Gewerbebetrieb.

Nach einer Definition des BFH (BStBl 1968, S.331) stellt eine Sachgesamtheit die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird, als die Summe der einzelnen Gegenstände.



Sachinbegriff

Mit Sachinbegriff wird eine Sachgesamtheit bezeichnet.
Eine Sachgesamtheit besteht aus mehreren selbständigen Sachen, deren Wert und Funktionsfähigkeit durch ihre Vollständigkeit und funktionelle Bindung mitbestimmt wird. Sachinbegriff bzw. Sachgesamtheit ist z.B. der "Hausrat" in der Hausratversicherung oder der im Ganzen verpachtete Gewerbebetrieb.

Nach einer Definition des BFH (BStBl 1968, S.331) stellt eine Sachgesamtheit die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird, als die Summe der einzelnen Gegenstände.



Scheingeschäft

§ 117 BGB bestimmt, wenn eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, so ist sie nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. Die steuerliche Beurteilung ergibt sich entsprechend aus § 41 Abs.2 AO.



Scheinverwaltungsakt

Um einen Scheinverwaltungsakt handelt es sich bei einer Verfügung, Entscheidung oder Maßnahme, die zwar nach den äußeren Umständen den Schein erweckt, zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen von einer Behörde hoheitlich erlassen worden zu sein, die aber nicht von einem entsprechenden behördlichen Willen getragen worden ist (versehentlicher Versand eines Computerausdrucks durch das FA, Veranlassung einer Maßnahme durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person - z.B. Auszubildender).



Singularsukzession

Der Begriff Singularsukzession steht für Einzelrechtsnachfolge.



Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist, vgl. § 11 AO.



Sondergut

Sondergut kann bei Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften), die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, gegeben sein. Dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden kann, ist Sondergut des Berechtigten (z.B. der nicht pfändbarer Teil des Gehalts). Sondergut stellt kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen dar. Der berechtigte Ehegatte (Lebenspartner) verwaltet dieses Vermögen selbst, allerdings für Rechnung des Gesamtguts.



Sorten

Sorten sind ausländische Zahlungsmittel in Form von Bargeld (Münzen bzw. Banknoten), vgl. hierzu auch den Begriff » Devisen.



Ständiger Vertreter

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt, vgl. § 13 AO.



Statische Bilanzauffassung

Bei der statischen Bilanzauffassung steht die zutreffende Ermittlung des Betriebsvermögens im Vordergrund. Als Folge aus der eingetretenen Betriebsvermögensmehrung ist der Gewinn ablesbar. Dies ist jedoch nicht vordergründiges Ziel der Bilanz.



Steuerliche Nebenleistungen

Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gemäß § 162 Abs.4, AO Zinsen (§§ 233 bis 237 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 89, 178, 178a AO und §§ 337 bis 345 AO) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes, vgl. § 3 Abs.4 AO.



Steueranmeldung

Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist = Steueranmeldung, vgl. § 150 Abs.1 S.3 AO.



Steuerentstehung

Gem. der Generalnormierung in § 38 AO entsteht ein » Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.



Steuergeheimnis

» Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis wird verletzt durch das unbefugte Offenbaren von den in § 30 AO bezeichneten Verfahren gewonnen Verhältnisse, durch das unbefugte Offenbaren oder das Verwerten von fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder durch den im automatisierten Verfahren unbefugten Abruf von geschützten, gespeicherter Daten.



Steuerliche Identifikationsnummer

Die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) dient der Erfassung und Identifizierung einer natürlichen Person. Sie besteht aus einer 11-stelligen Nummer und enthält keine Informationen über den Steuerpflichtigen oder das zuständige Finanzamt und soll künftig die Steuernummer für den Bereich der Einkommensteuer ersetzen. Sie bleibt personenbezogen ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat.


Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein, vgl. § 3 Abs.1 AO.



Steuerpflichtiger

Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat, vgl. § 33 Abs.1 AO.



Stiftung

Der Begriff der Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Auch wenn somit nicht automatisch eine bestimmte Rechtsform mit dem Begriff der Stiftung einhergeht, verfügen Stiftungen über einheitliche charakteristische Merkmale. Die Stiftung ist gekennzeichnet als rechtlich selbständige Vermögensmasse, die dem Stiftungszweck dient. Dieser Stiftungszweck kann steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sein.



Subsidiarität

Subsidiarität einer Rechtsnorm bedeutet, das Zurücktreten einer bestimmten, meist allgemeinen, Regel oder eines Regelwerkes (Nachrang) gegenüber einer anderen, meist speziellen, Regel. Das nachrangige Regelwerk ist subsidiär. Man könnte durchaus auch von einer Auffangvorschrift sprechen, die eben (nur) dann greift, wenn keine Spezialregelung einschlägig ist.



Subsum(p)tion

In der Rechtswissenschaft wird der Begriff Subsumtion (auch Subsumption) als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt verstanden. Ein bestimmter Sachverhalt wird unter die Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift untergeordnet.



Swap

Unter einem Swap (engl. (Aus-)Tausch) versteht man in der Wirtschaft eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, in der Zukunft Zahlungsströme auszutauschen (Zins- und Währungsgeschäfte). Die Vereinbarung definiert dabei, wie die Zahlungen berechnet werden und wann sie fließen.