Cash Management
Alle Maßnahmen der kurzfristigen Finanzdisposition im Unternehmen. Es umfasst dabei sämtliche Aufgaben und Maßnahmen, die zur Sicherung der Liquidität und zur Erreichung möglichst hoher Effizienz im Liquiditätsmanagement durchgeführt werden. Das Cash Management geht dabei über eine reine Finanzverwaltung hinaus, da hier eine aktive, zielorientierte Steuerung der Liquidität mit dem Ziel der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens vorgenommen wird. # Gabler Wirtschaftslexikon
COM-Verfahren
COM-Verfahren (Computer Output on Microfilm) erlangen Bedeutung im Zusammenhang mit Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. § 147 AO). In diesem technischen Verfahren werden digitale Inhalte microverfilmt.
Cross-Border-Leasing
Cross-Border-Leasing (CBL) ist eine Leasingvereinbarung, bei dem der Leasinggeber und der Leasingnehmer ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Im engeren Sinne sind vor allem solche Leasinggeschäfte gemeint, bei denen in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regulierungen vorherrschen, die zum Nutzen der Geschäftsbeteiligten berücksichtigt werden können. Im weiteren Sinn ist jedes Leasinggeschäft über Staatsgrenzen gemeint, auch wenn es sich von einem normalen Leasing de facto nicht unterscheidet.
Cum-Cum-Geschäfte
Der Begriff "Cum" ist vom Lateinischen abgeleitet und bedeutet schlicht "mit". Unter Cum-Cum-Geschäften werden Geschäfte "mit" Aktien verstanden, die "mit" Anspruch auf Dividende versehen sind. Vor dem Dividendenstichtag werden Aktien ausländischer Anteilseigner oder natürlicher Personen an einen inländischen, § 8b-KStG-begünstigten Finanzdienstleister übertragen, der die bei der Dividendenausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet / angerechnet bekommt. Nach der Dividendenausschüttung werden die Aktien wieder rückübertragen. Der Finanzdienstleister stellt für seine Leistung eine Gebühr in Rechnung. Ob diese Geschäfte legal oder illegal abgewickelt wurden ist von der Einzelfallbetrachtung abhängig. Werden lediglich Gesetzeslücken ausgenutzt dürfte ein strafbarer Vorwurf nicht generell gerechtfertigt sein, gleichwohl ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn wirtschaftliche Gründe für die Transaktionen nicht glaubhaft gemacht werden können (§ 42 AO).
Cum-Ex-Geschäfte
Cum-Ex-Geschäfte sind bewusst dubioser angelegt, um diese schwierig nachvollziehen zu können. Regelmäßig wurden Anteile veräußert, die erst eingekauft werden mussten und dadurch auch erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden konnten (Leerverkäufe). Der Zeitraum zwischen Veräußerung und Übertragung wurde genutzt, um ggf. mehrfach Dividendenerlöse und Kapitalertragsteuern über Transaktionen zu bescheinigen, die gar nicht stattgefunden haben.