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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Realsteuern

Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer - es handelt sich um Objektsteuern, vgl. § 3 Abs.2 AO und § 22 AO.



Realsplittung

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Alternativ ist beim Leistenden ein Sonderausgabenabzug möglich, wenn der Begünstigte einer Versteuerung als sonstige Einkünfte zustimmt.



Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, jedem Wirtschaftsjahr zum Zwecke der periodengerechten Erfolgsermittlung denjenigen Aufwand und Ertrag zuzuordnen, der wirtschaftlich zu ihm gehört.



Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist statthaft gegen Entscheidungen einer Behörde; z.B. Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder Klageerhebung gegen eine Einspruchsentscheidung.



Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Teil des VwA, vgl. z.B. § 157 Abs.1 S.3 AO. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen, vgl. § 356 Abs.2 AO.



Rechtsmittel

Um ein Rechtsmittel handelt es sich, wenn gerichtliche Entscheidungen angefochten werden (z.B. Beschwerde, Revision).



Rückwirkendes Ereignis

Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn ein Tatbestand eintritt, der steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.



Rumpfwirtschaftsjahr

Ein Rumpfwirtschaftsjahr umfasst weniger als 12 Monate des klassischen Wirtschaftsjahres. Ursache kann sein die unterjährige Aufnahme oder das unterjährige Ende der betrieblichen Betätigung.

Ein Rumpfwirtschaftsjahr kann auch entstehen beim Umstellen auf einen anderen Abschlussstichtag.
Zulässig ist jederzeit die Umstellung eines abweichenden WJ i.S.d. § 4a Abs.2 EStG (Ausnahme LuF) auf ein WJ, das mit dem KJ übereinstimmt.

Die Umstellung eines WJ von einem vollen Kalenderjahr auf einen abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn dies im Einvernehmen mit dem Finanzamt geschieht.

In beiden Fällen entstehen Rumpfwirtschaftsjahre.