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Tatsache

Tatsache ist jeder Lebensvorgang (Lebenssachverhalt), der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann (§ 38 AO).



Tatsächliche Verständigung

Auszug aus AEAO zu § 88 Ziff.1.:
"Trotz des in § 85 AO festgelegten Legalitätsprinzips können bei den Entscheidungen der Finanzbehörden Erwägungen einbezogen werden, die im Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen gleichzustellen sind (BVerfG-Beschluss vom 20.6.1973, 1 BvL 9-10/71, BStBl II S. 720). Für die Anforderungen, die an die Aufklärungspflicht der Finanzbehörden zu stellen sind, darf die Erwägung eine Rolle spielen, dass die Aufklärung einen nicht mehr vertretbaren Zeitaufwand erfordert. Dabei kann auf das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abgestellt werden. Die Finanzämter dürfen auch berücksichtigen, in welchem Maße sie durch ein zu erwartendes finanzgerichtliches Verfahren belastet werden, sofern sie bei vorhandenen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht entsprechen und zu seinem Nachteil entscheiden. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können."



Tenor

Unter Tenor versteht man im Steuerrecht den Kerninhalt (Ausspruch) eines VwA. Das also, worauf es ankommt - beim Steuerbescheid z.B. die nach Art und Betrag bezeichnete, festgesetzte Steuer.



Teilwert

Teilwert ist der Betrag, ...

● den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Unternehmens
● i.R. des Gesamtkaufpreises für ein einzelnes WiG
● unter der Absicht der Unternehmensfortführung ansetzen würde
(nach den Verhältnissen des Einzelfalls und anhand von objektiven Umständen).

Der Teilwert ist also aus Sicht und nach den Vorstellungen eines Käufers bei Erwerb eines ganzen Unternehmens im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles abzuleiten.

Gem. § 1 Abs.1a UStG ist hiernach von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auszugehen, die explizit von der Steuerbarkeit ausgenommen ist.
Der Teilwert beinhaltet daher keine Umsatzsteuer.



Termine

Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt.



Thesaurierung

Der Begriff der Thesaurierung kommt aus dem Griechischen und könnte frei übersetzt mit einen Schatz bilden umschrieben werden. Im Steuerrecht werden damit Vorgänge bezeichnet, bei denen die von einem Betrieb erwirtschafteten Gewinne nicht ausgegeben oder ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen selbst verbleiben.



Tilgungsdarlehen

Tilgungsdarlehen (Abzahlungsdarlehen) sind Darlehen mit linearer (gleichmäßiger) Tilgung. Mit dem Darlehensnehmer wird über eine feste Laufzeit eine gleichbleibende (lineare) Tilgungsleistung vereinbart. Die Leistungsrate setzt sich zu den jeweils vereinbarten Terminen dann aus dieser linearen Rate und den jeweils auf die Restschuld errechneten Zinsen zusammen, die zumeist gesondert belastet werden. Durch abnehmende Zinsen wegen der Verringerung der Restschuld ergeben sich somit sinkende Leistungsraten.