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... mal ganz anders

Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Übermaßverbot

Unter Übermaßverbot versteht man den aus dem Grundgesetzt und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach ist bei staatlichem Handeln immer das mildeste Mittel zu wählen, um eine belastende Maßnahme vorzunehmen oder durchzusetzen (siehe auch unter V - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).



Übertragung - Überführung

Bitte beachten Sie vorab den im Gesetzestext verwendeten Wortlaut innerhalb des § 6 Abs.3 bis 6 EStG. Der Übergang von Sachgesamtheiten oder einzelnen WiG wird entweder unter dem Begriff Übertragung oder Überführung geregelt.

Eine Übertragung bedeutet dabei, dass der Rechtsträger (das Steuersubjekt) wechselt. Das WiG ist künftig einem anderen Stpfl. zuzurechnen.

Von einer Überführung spricht das Gesetz, wenn das WiG nach wie vor demselben Stpfl., jetzt aber in einem anderen seiner Betriebe oder MU-Anteile zuzurechnen ist.



Umlaufvermögen

Zum Umlaufvermögen (UV) gehören die WiG, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind, die sich also in einem betrieblichen Akt verzehren.



Unechte Zuschüsse

Unechte Zuschüsse sind Zahlungen an einen sog. "Zuschussempfänger" (Leisender), die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung an den sog. "Zuschussgeber" (Leistungsempfänger) stehen.

Vgl. auch » echte Zuschüsse.



Universalsukzession

Universalsukzession steht für den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge.