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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

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Masseverbindlichkeit

Eine Masseverbindlichkeit entsteht regelmäßig nach Eintritt der Insolvenz und wird als solche vor anderen Verbindlichkeiten grds. in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient.


Materieller Fehler

Ein materieller Fehler i.S.d. § 177 Abs.3 AO ist gegeben, wenn ein Fehler zu einer Steuerfestsetzung führt, die von der kraft Gesetz entstandenen Steuer abweicht.


Mietereinbauten

Mietereinbauten und Mieterumbauten (auch Mieterausbauten) sind Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden an oder in Gebäuden, die ein Mieter oder Pächter auf eigene Rechnung auf, an oder im gemieteten oder gepachteten Objekt selbst durchführt oder durch fremde Dritte in seinem Namen ausführen lässt.

Aufgrund des objektiven Nettoprinzips muss eigener Aufwand, der zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird, auch grds. abzugsfähig sein. Es spielt also keine Rolle, ob die Aufwendungen ein eigenes, dem Stpfl. selbst zuzurechnendes WiG betreffen oder ob diese auf ein gemietetes WiG aufgewendet werden, vgl. z.B. in seinen grundsätzlichen Ausführungen auch H 4.7 "Eigenaufwand für ein fremdes WiG" EStR.



Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, vgl. § 42 AO. Dem Steuerpflichtigen steht es frei außersteuerliche Gründe nachzuweisen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.



Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist ein rechnerischer Bruchteil z.B. an einem Grundstück.



Mitunternehmer

Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und » Mitunternehmerinitiative entfalten kann bzw. » Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Kriterien müssen nicht gleich gewichtet, sondern können unterschiedlich ausgeprägt sein.



Mitunternehmerinitiative

Mitunternehmerinitiative bedingt die Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen, wobei es allerdings schon ausreichen ist, vergleichbare Rechte wie die eines Kommanditisten ausüben zu können (Stimm-, Kontroll-, Widerspruchsrechte).



Mitunternehmerrisiko

Mitunternehmerrisiko trägt i.d.R. derjenige, der am Gewinn und Verlust des Unternehmens und an den stillen Reserven beteiligt ist.