Zebragesellschaft
Eine Zebragesellschaft ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft, an der natürliche Mitunternehmer beteiligt sind, die dann Haushaltseinkünfte beziehen und an der daneben auch noch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften beteiligt sind, welche gem. § 8 Abs.2 KStG kraft Gesetz nur gewerbliche Einkünfte haben können. Auf der Ebene der gewerblichen Mitunternehmer selbst, nicht bei der Mitunternehmerschaft, werden die Einkünfte dann zu gewerblichen umqualifiziert.
Zession
Zession bedeutet die Übertragung einer Forderung durch Vertrag von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar/Zessionär), der dann neuer Gläubiger wird.
Zollabfertigung
Waren werden weltweit versandt. Sämtliche Einfuhr- und Ausfuhrwaren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sind dabei auf dem Antragsweg einer Zollbehandlung zuzuführen (die sog. Zollabfertigung). Die Bundeszollverwaltung verfügt dafür an den EG-Außengrenzen über Grenzzollstellen und im Landesinneren über eine Vielzahl von Binnenzollstellen, bei denen die Dienstleistungen der Zollverwaltung in Anspruch genommen werden können.
Zugewinngemeinschaft
Als gesetzlicher Güterstand bei Ehegatten ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) vorgesehen und deshalb der Regelfall. Weder das vor noch das nach der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen, jedoch wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Zurechnung von Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter sind grds. dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, vgl. § 39 Abs.1 AO. Eine abweichende Zurechnung kann veranlasst sein in Fällen des § 39 Abs.2 AO (wirtschaftliches Eigentum bzw. abweichende Zurechnung von Gesamthandseigentum aufgrund steuerlicher Notwendigkeit). Die Zurechnung eines WiG ist unerheblich für die Erfüllung eines Einkünftetatbestandes.
Zuschüsse
Siehe ...
» echte Zuschüsse und
» unechte Zuschüsse.
Zuständigkeiten
Die sachliche Zuständigkeit ist grds. im Finanzverwaltungsgesetz geregelt. Die örtlichen Zuständigkeiten richten sich grds. nach den §§ 17 ff. AO.
Zwangsmittel
Zwangsmittel sind Maßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang), die der Finanzbehörde gem. § 328 AO zur Verfügung stehen, um vollziehbare Verwaltungsakte gegenüber dem vom VwA Betroffenen durchzusetzen.
Zweckbetrieb
§ 65 AO:
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.