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A wie Amtsträger

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E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Kapitalrücklagen (freies Kapital) in Nennkapital (gebundenes Kapital) "umgewandelt". Nachdem damit in der Bilanz lediglich ein Tausch von Passivposten (des Kapitals) erfolgt, ist dieser Vorgang für die Kapitalgesellschaft erfolgsneutral. Zu beachten ist, dass der Jahresabschluss für das letzte vor der Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt und eine Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung durchgeführt worden sein muss sowie die Kapital- oder Gewinnrücklagen zuerst um einen ggf. bestehende Verlust bzw. Verlustvortrag zu mindern sind (vgl. § 57d Abs.2 GmbHG).



Kapitalerhöhung gegen Einlage

Kapitalerhöhungen gegen Einlage sind offene Einlagen, da Gesellschaftsanteile ausgegeben werden. Unabhängig davon, ob die Kapitalerhöhung wegen stiller Reserven "über pari" (Aufgeld) oder zum Nennwert erfolgt, ist der Vorgang für die Gesellschaft in jedem Falle erfolgsneutral.



Karenzzeit

Unter Karenzzeit versteht man eine Wartezeit oder Sperrfrist. Im Steuerecht wird der Begriff insbesondere im Zusammenhang mit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO verwendet.



Kassennachschau

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau, vgl. § 146a AO).



KG, Komplementär, Kommanditgesellschaft

Alle Inhalte hierzu in §§ 161 ff. HGB zu entnehmen.



Konnossement

Ein Konnossement ist ein Frachtbrief im Seegüterverkehr, eine vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, in der er den Empfang der Güter bescheinigt und ihre Auslieferung an den Berechtigten verspricht. Die Übergabe dieses sog. Traditionspapiers hat für den Empfänger die gleiche Wirkung, wie die Übergabe der Ware selbst.