Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist die OHG der Freien Berufe. Diese Gesellschaftsform hat der Gesetzgeber erst 1995 speziell für die Freiberufler geschaffen. Die Partnerschaftsgesellschaft ähnelt zwar in ihrer Struktur der OHG, jedoch ist der Gesellschaftszweck eben gerade nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Partner der PartG haften persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bis auf eine Ausnahme:
Entstehen Schäden durch eine fehlerhafte Ausübung des Berufes, haftet nur der Partner, dem der Fehler unterlaufen ist.
Seit Rechtsänderung in 2013 ist die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH) möglich. Steuerliche Vorteile einer Personengesellschaft werden mit den Vorteilen der beschränkten Haftung auf das dem Freien Beruf dienende Vermögen verknüpft. Der Gesetzgeber schaffte insoweit eine Alternative zur englischen Limited Liability Partnership (LLP).
Partiarisches Darlehen
Ein partiarisches Darlehen ist anzunehmen, wenn die Vergütung für die Nutzungsüberlassung des Kapitals erfolgsbezogen (gewinn- oder umsatzabhängig) ausgestaltet ist.
Einkommensteuerlich wird das partiarische Darlehen im Grunde wie eine (typisch) stille Beteiligung behandelt.
Permanente Inventur
Der Unternehmer nimmt die seine Bestände im Gegensatz zur körperlichen Bestandsaufnahme bei einer Stichtagsinventur nicht an einem bestimmten Tag durch Zählen, Wiegen und Messen auf, sondern ermittelt diese aus fortlaufend geführten Aufzeichnungen, z.B. Lagerbüchern, vgl. § 241 Abs.2 HGB.
Präklusionsfrist
Die Präklusionsfrist nach der AO ist eine behördlich gesetzte Ausschlussfrist. Die Präklusionsfrist hat ihren Anwendungsbereich im Einspruchsverfahren; gesetzliche Grundlage ist § 364b AO.
Progression
Die Progression umschreibt den Aufbau des Steuertarifes bei mit steigendem zu versteuernden Einkommen steigendem Steuersatz.
Progressionsvorbehalt
Bestimmte steuerfreie Einkünfte i.S.d. § 32b EStG beeinflussen (erhöhen) den Steuersatz, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte letztlich besteuert werden.
Prolongation
Eine Prolongation beschreibt den Zustand einer Verlängerung im Allgemeinen. Insbesondere wird der Begriff i.R. einer Anschlussfinanzierung eines aus der Zinsbindung kommenden Darlehens verwendet. Im Gegensatz zur Umschuldung werden hier nur die Zinsen neu vereinbart. Ein Wechsel des Darlehensgebers findet nicht statt. Auch eine Verlängerung der Laufzeit bei einem Wechsel wird als Prolongation bezeichnet.