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... mal ganz anders

Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Garantie

Die Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine Verpflichtung begründet oder erweitert wird, für einen bestimmten Erfolg einzutreten und ggf. einen entstandenen Schaden zu übernehmen. Der Garant geht die Verpflichtung freiwillig ein. Die Garantie ist von einem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängig. Es besteht keine im Gegensatz zu einer Bürgschaft keine Akzessorietät.



Gegenvorstellung

Gegenvorstellung ist ein außerordentlicher (formloser) Rechtsbehelf gegen ein Verhalten oder Unterlassen der Behörde oder eines Gerichts mit der an diese gerichtete Bitte um eine erneute Sachprüfung.

Vergleichen Sie im Zusammenhang: » Sachaufsichtsbeschwerde und » Dienstaussichtsbeschwerde


Geldkurs

Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer Y bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu kaufen. Der Geldkurs drückt also die Kaufbereitschaft aus.

Das Gegenteil zum Geldkurs ist der » Briefkurs.
Der Briefkurs ist in der Finanzbranche der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer X bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu verkaufen. Der Briefkurs drückt also die Verkaufbereitschaft aus.

Verkauft die Bank X beispielsweise Devisen, verlangt sie vom Kunden Y ihren Briefkurs, dieser entspricht dem Geldkurs aus Sicht des Kunden Y.



Gemeinnützigkeit

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (vgl. § 52 Abs.1 AO).



Gemeinschaftsware(n)

Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich - ohne (ggf. weitere) Mitwirkung der Zollbehörden - beliebig verfügen, weil die Waren vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind bzw. bei einer Einfuhr in den "zollrechtlich freien Verkehr" übergeführt worden sind.

Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu » Nichtgemeinschaftswaren.



Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das einer selbständigen Nutzung fähig ist, dessen AK / HK (vermindert um darin enthaltene Vorsteuerbeträge) 800 EUR nicht übersteigt.



Gesamtgut

Gesamtgut entsteht bei Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften), die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Diejenigen Vermögen, die Gesamtgut darstellen, sind innerhalb der Lebensgemeinschaft gesamthänderisch gebunden (s.u.).

Gesamthandseigentum

Gesamthandseigentum bedeutet, dass das Eigentum an der Sache mehreren Personen gemeinsam zusteht. Jede Person hat das Eigentum an der gesamten Sache, ist aber in der Ausübung der Eigentumsbefugnisse gesamthänderisch gebunden (durch die Rechte des oder der anderen beschränkt). Gesamthandseigentum entsteht beim Erwerb einer Sache durch eine Personengesellschaft in ihr Gesellschaftsvermögen. Die unterste Form einer Personengesellschaft ist die GbR (§§ 705 ff. BGB), die das Erreichen eines bestimmten, vereinbarten Gesellschaftszweck beinhaltet.

Das Gegenstück zum Gesamthandseigentum ist das » Bruchteilseigentum.



Gesamtrechtsnachfolge

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über, vgl. § 45 AO.



Gesamtschuldner

Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, vgl. § 44 Abs.1 AO.



Geschäftsleitung

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, vgl. § 10 AO.
Geschäfts- oder Firmenwert
Die Definition des Geschäfts- oder Firmenwerts ergibt sich aus § 246 Abs.1 HGB: "Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand."



Gesetz

Gesetz ist jede Rechtsnorm, vgl. § 4 AO.



Gesetzlicher Vertreter

Die Plichten der gesetzlichen Vertreter sind in § 34 AO normiert. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Bei Pflichtverstößen droht Haftung u.a. nach § 69 AO.



Gewährleistung

Aus der Gewährleistung (Mängelhaftung, vgl. § 433 ff. BGB) resultiert ein gesetzlicher Anspruch. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von rechtlichen und sachlichen Mängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs (bei Übergabe) bestanden haben, auch für versteckte Mängel, die ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkbar werden. Bei oder im Zusammenhang mit Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre, ansonsten regelmäßig zwei Jahre. Bei Gebrauchtwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist per AGB oder per gesonderter Vereinbarung zwischen den Parteien auf ein Jahr verkürzt werden.

Die Beweislast ist in Gewährleistungsfällen wie folgt geregelt:

Bei einem Verbrauchsgüterverkauf wird bei einem in den ersten sechs Monaten auftretenden Mängel vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, sofern der Händler keinen gegenteiligen Nachweis erbringen kann.
Bemerkt ein Kunde erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Übergabe den Mangel, so muss er nachweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe diesen Mangel aufwies.


Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert, vgl. § 9 AO.



Grundlagenbescheid

Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, vgl. § 171 Abs.10 AO.



Gütergemeinschaft

Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sind durch Ehevertrag vereinbarte Güterstände, §§ 1408 ff. BGB.

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Partner grds. gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut), ohne dass es eines gesonderten Übertragungsaktes bedarf. Ausnahmen hiervon bilden das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).

Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. unpfändbare Gehaltsansprüche). Das Sondergut wird durch jeden Ehegatten selbständig, aber für Rechnung des Gesamtguts verwaltet.

Unter Vorbehaltsgut sind diejenigen Güter zu verstehen, die im Ehevertrag zu Vorbehaltsgut bestimmt worden sind und diejenigen Güter, die einem Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet werden. Das Vorbehaltsgut wird durch jeden Ehegatten selbständig und auf eigene Rechnung verwaltet.



Gütertrennung

Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sind durch Ehevertrag vereinbarte Güterstände, §§ 1408 ff. BGB.

Bei der Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der beiden Vermögensmassen. Jeder Ehepartner bleibt zivilrechtlicher Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbst und auf eigene Rechnung. Im Falle der Auflösung der Ehe erfolgt kein Zugewinnausgleich.