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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Leerverkauf

Unter Leerverkauf (auch: Blankoverkauf, Short Sale) versteht man den Verkauf einer Ware, eines Währungsbetrages oder eines Wertpapiers, welche(s) der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch nicht besitzt. Der Verkäufer riskiert u.U. Nachteile dadurch, dass der Preis bis zu seiner Anschaffung (ggf. bis zum obligatorischen Rechtsgeschäft) steigt und profitiert von dem Leerverkauf, wenn der verkaufte Gegenstand im Preis sinkt.



Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzbehörde), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (§§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO; § 386 AO) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, ggf. auch Anklage zu erheben. Es gilt der Grundsatz der » Verhältnismäßigkeit.



Leihe

Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit (§§ 598 ff BGB).



Leistungsgebot

Als Leistungsgebot bezeichnet man die Aufforderung der Finanzbehörde an den Schuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen, vgl. § 254 Abs.1 AO.

Im Normalfall wird die Steuerfestsetzung im Steuerbescheid mit einem Leistungsgebot versehen.
Es ist die Aufforderung der Behörde an den Steuerschuldner, die regelt,

● wann (bei Geldleistungen: Zahlungsfrist)
● wo (bei Geldleistungen: Zahlstelle) und
● wie (bei Geldleistungen: Art bzw. Form der Zahlung) die geschuldete Leistung zu erfüllen ist

Fehlt das Leistungsgebot bei einem Steuerbescheid, so ist dieser dennoch wirksam. Allerdings darf die Finanzbehörde den Steueranspruch nicht im Wege der Vollstreckung durchsetzen, solange kein Leistungsgebot ergangen ist.

Bei Steueranmeldungen ist ein Leistungsgebot nicht erforderlich, weil dessen inhaltliche Regelungen wie Fälligkeitstermin, Zahlungsmodalitäten usw. den Anmeldern bereits bekannt sind. Aus Steueranmeldungen kann deshalb unmittelbar vollstreckt werden, wenn der Steuerschuldner die angemeldete Steuer nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet hat.

Auch bei Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungskosten ist ein Leistungsgebot nicht erforderlich, sofern die Vollstreckung zusammen mit dem dazugehörigen Steueranspruch erfolgt.
Das Leistungsgebot ist rechtlich ein eigener, selbstständiger Verwaltungsakt. Es kann mit dem Einspruch angefochten werden.

In der Regel wird ein Steuerbescheid immer mit dem Leistungsgebot verbunden. In der Praxis ist für den Beteiligten der rechtliche Umstand, dass zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid vorliegen (der Bescheid, der die Steuerforderung festsetzt und das Leistungsgebot), bedeutungslos.

Quelle BMF



Liquidation

Unter Liquidation (=Abwicklung) versteht man den tatsächlichen Vorgang zur Auflösung einer Gesellschaft oder eines Vereins etc., wobei das Vermögen der Gesellschaft verwertet und dann zwischen den Berechtigten aufgeteilt wird, während die Auflösung der rechtliche Akt zur Beendigung der Körperschaft ist. Erst nach Beendigung der Abwicklung tritt die Vollbeendigung der Körperschaft ein.